Verkehrssicherungspflicht

Sie besagt, dass Baumeigentümer oder auf andere Weise Verantwortliche grundsätzlich verpflichtet sind, Schäden durch Bäume an Personen und Sachen zu verhindern.

Die nach dem jeweiligen Stand der Erfahrungen und Technik als geeignet und genügend erscheinenden Sicherungen müssen getroffen werden. Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung tritt eine Haftung für erfolgte Schäden ein.

Kommentare sind geschlossen.